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Ergänzungsklausel Ergänzungsklausel

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

MFP Messtechnik und Fertigungstechnologie GmbH
An der Corvinuskirche 22-26 - D-31515 Wunstorf

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MFP GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. So weit der Wert aller Sicherungsrechte, die der MFP GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird MFP auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei geben. MFP steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Veräußert ein Kunde der MFP GmbH weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherheitshalber an MFP ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt ein Kunde der MFP GmbH den Teil der Gesamtpreisforderung an MFP ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    1. Unserem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die MFP GmbH. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende Sache für MFP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    2. Bereits jetzt sind sich die MFP GmbH als Lieferer und ihre Kunden als Abnehmer darüber einig, dass bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der MFP GmbH gehörenden Gegenständen, uns in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Insoweit gilt die neue Sache als Vorbehaltsware.
    3. Die Regelung über die Forderungsabtretung laut Nr. 3. gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Beitrages, der dem von MFP in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
    4. Ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, tritt ein Kunde der MFP GmbH seine Forderungen, die ihm als Vergütung für eine Verbindung mit Vorbehaltsware aus unserem Hause zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an MFP auch ab, wenn die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden wird.
  4. Unser Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug und -einstellung, Wechselprotest, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung wie auch drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die MFP GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Des Weiteren kann MFP nach vorheriger Mahnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seiner Kunden verlangen.
  5. Die MFP GmbH ist von ihrem Kunden bei Beschlagnahmen, Pfändungen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat unser Kunde die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte MFP zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Bei Pflichtverletzung des Kunden der MFP GmbH, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Dabei bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung unberührt. Unser Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die MFP GmbH, der Rücknahme oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MFP hätte dieses ausdrücklich erklärt.

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